Widerrufsbutton 2026: So bereiten Sie Ihr Online-Business vor
Die EU-Richtlinie 2023/2673 verpflichtet Onlinehändler dazu, ihren Kunden eine einfache und gut erreichbare Möglichkeit zum Widerruf anzubieten. Dafür soll künftig eine Schaltfläche – der Widerrufsbutton – oder ein deutlich hervorgehobener Link zur Verfügung stehen.
Wichtig: Der Widerruf per Button ersetzt den Widerruf per E-Mail oder Brief nicht, sondern ergänzt ihn. Verbraucher sollen den Vertrag genauso leicht beenden können, wie sie ihn abgeschlossen haben.
Die Richtlinie muss bis zum 19. Dezember 2025 in deutsches Recht umgesetzt werden.
Den Widerrufsbutton müssen Sie ab dem 19. Juni 2026 bereitstellen.
Wer muss den Widerrufsbutton anbieten?
Sie müssen einen Widerrufsbutton bereitstellen, wenn Sie:
- eine Online-Benutzeroberfläche nutzen,
- Verträge mit Verbrauchern über Waren, Dienstleistungen, digitale Inhalte (z. B. E-Books, Online-Kurse) oder Finanzdienstleistungen abschließen und
- den Kunden ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht.
Das gilt auch, wenn Sie über Online-Marktplätze verkaufen.
Ein Widerrufsbutton wird nicht benötigt, wenn Sie
ausschließlich Produkte anbieten, die nicht widerrufen werden können
. Für B2B-Verträge gilt die Button-Pflicht ebenfalls nicht.
Wie muss der Widerrufsbutton platziert werden?
Der Widerrufsbutton muss leicht zugänglich und gut sichtbar sein, das heißt er muss
- ohne Login erreichbar sein, es sei denn, der Vertrag wurde ausschließlich über ein Kundenkonto abgeschlossen.
- Er darf nicht in einer Linkliste versteckt werden und
- er muss unmittelbar und prominent platziert werden.
Wie soll der Widerrufsbutton aussehen?
Der Widerrufsbutton muss gut lesbar sein und sich vom restlichen Design der Webseite abheben, z.B. durch eine andere Farbwahl, oder durch Kontraste damit er sich eindeutig von den anderen Informationen, wie z.B. AGB oder Impressum abhebt. Er muss eindeutig mit „Vertrag widerrufen“ oder einer ähnlichen Formulierung beschriftet sein.
Widerrufserklärung
Mit dem ersten Klick auf den Button wird der Verbraucher zu einer Seite weitergeleitet, auf der er die Widerrufserklärung abgeben kann. Dazu verwendet der Unternehmer das Widerrufsformular. Der Verbraucher muss folgende Informationen bereitstellen oder bestätigen:
- Name des Verbrauchers und
- die Identifikation des Vertrags, der widerrufen werden soll (z.B. über Angabe der Bestellnummer).
Bestätigung des Widerrufs
Nach dem Ausfüllen des Widerrufsformulars muss der Verbraucher die Möglichkeit haben, den Widerruf zu bestätigen. Dies kann durch einen weiteren Button mit der Beschriftung „Widerruf bestätigen“ oder einer ähnlichen Formulierung erfolgen.
Eingangsbestätigung
Der Unternehmer ist verpflichtet, den Eingang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) zu bestätigen. Eine bloße Anzeige auf der Webseite reicht nicht aus.
IHK-Tipp: Achten Sie darauf, dass Sie nur den Eingang des Widerrufs bestätigen. Vermeiden Sie Sätze wie: „Ich bestätige hiermit den Widerruf“. Sonst können Sie nicht mehr prüfen, ob der Kunde den Vertrag überhaupt widerrufen durfte bzw. ob der Vertrag fristgerecht widerrufen wurde.
Die Rechtsfolgen des Widerrufs sind dieselben beim Widerruf per E-Mail oder Brief, lesen Sie mehr in
Widerruf im E-Commerce: Wie funktioniert die Abwicklung?
Verfügbarkeit des Buttons
Der Widerrufsbutton muss während der gesamten Widerrufsfrist durchgehend verfügbar sein. Noch nicht geklärt ist, ob eine pauschale Bereitstellung des Widerrufsbuttons auf der Webseite des Unternehmers ausreicht und wie mit Gastbestellungen ohne Registrierung verfahren wird.
Wie bereiten Unternehmer sich vor?
Der Gesetzgeber hat die EU-Richtlinie noch nicht umgesetzt. Dafür läuft die Frist bis zum 19. Dezember 2025. Ein erster Gesetzentwurf liegt bereits vor. Warten Sie mit der technischen Umsetzung des Widerrufsbuttons am besten, bis das Gesetz endgültig beschlossen ist. So stellen Sie sicher, dass Sie alle Vorgaben erfüllen.
- Wenn Sie über Online-Marktplätze verkaufen, klären Sie frühzeitig, wie der Button dort eingebunden werden kann.
- Auch Ihre Widerrufsbelehrung müssen Sie anpassen, weil sie künftig Hinweise zum Widerrufsbutton enthalten muss. Der Gesetzgeber wird hierzu eine neue Muster-Widerrufsbelehrung bereitstellen.
Wichtig: Bis einschließlich 18. Juni 2026 verwenden Sie weiterhin die aktuellen Belehrungen. Der Widerrufsbutton darf erst ab dem 19.Juni 2026 bereitgestellt werden.
- Zusätzlich müssen Sie Ihre Datenschutzerklärung überarbeiten. Diese soll erklären, welche Daten beim Widerruf erhoben werden und wie lange sie gespeichert bleiben.
Was droht bei Verstößen?
Wird der Widerrufsbutton nicht bereitgestellt können Bußgelder verhängt werden: Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 1,25 Millionen Euro in Höhe von bis zu 4% des Jahresumsatzes, bei kleineren Unternehmen bis maximal 50.000 Euro. Zudem drohen Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstoß, wenn der Widerrufsbutton nicht oder fehlerhaft bereitgestellt wird.
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